| Satzung vom 27. Juni 2001
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Delmenhorst e. V.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO Delmenhorst .
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist die Stadt Delmenhorst.
- Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V.
- Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet der Stadt Delmenhorst.
§ 2 Zweck
- Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe,
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements und Unterstützung der Ortsvereine bzw. Stützpunkte,
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,
- Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Verwaltung der Stadt,
- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit (z. B. Orts- bzw. Stadtausschüsse),
- Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern,
- Förderung des Kreisjugendwerks der AWO.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch:
- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime, Maßnahmen und Aktionen, Kindergärten, Begegnungsstätten,
- ambulante und teilstationäre, sozialpädagogische und pflegerische Dienste unter den Voraussetzun-
gen des § 53 Abgabenordnung,
- Einrichtungen und Aktionen der offenen Altershilfe,
- Einrichtungen und Aktionen der Jugendhilfe,
- Internationale Begegnungen,
- Öffentlichkeitsarbeit, Fort- und Weiterbildung,
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
- Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben be-stimmten Zuschüssen oder Darlehen bzw. Aufwandsersatz - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ver-eins. Die Mittelvergabe einschließlich der Bedingungen bei Darlehen z. B. Zinsen muss in den Jahresabschlüssen dargestellt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Be-zirksverband Weser-Ems e. V.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbandes sind die Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt seines Be-reichs.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
- Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
- Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfah-rens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
- Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
- Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu füh-ren. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurz-bezeichnungen.
- Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes erstreckt. Sie üben ihre Mit-gliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
- Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Landes- bzw. Bezirksvorstand. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
- Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigung richtet sich nach besonderer Vereinba-rung.
- Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohl-fahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
§ 5 Jugendwerk
- Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
- Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkei-ten festgelegt.
- Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.
- Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwer-kes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen.
§ 6 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreiskonferenz
- der Kreisvorstand
- der Kreisausschuss
§ 7 Kreiskonferenz
- 1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,
b) den in den Gemeinde- bzw. Stadtkonferenzen, ggf. in den Mitgliederversammlungen der Ortsver- eine bzw. St
c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt eine Wahlordnung.
- Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand ab dem Jahr 2003 mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von neun Monaten vor der Landes-/ bzw. Bezirkskonferenz mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Für die Jahre 2001 bis 2003 gilt eine verkürzte Wahlperiode.
Auf Beschluss des Landes- bzw. Bezirksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsvereine und Stützpunkte ist binnen 3 Wochen eine außerordentliche Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
- Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum ent-gegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.
Sie wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten zur Lan-des- bzw. Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Kreiskonferenz beschließ eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreis-verband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vor-genannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.
- Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirks- bzw. Landesverbandes..
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
- Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für die Zeit bis zur nächsten Kreiskonferenz gewählt.
Er besteht aus :
a. der / dem Vorsitzenden
b. der/ dem stellvertr. Vorsitzenden
c. der/ dem Schriftführer/in
d. der/ dem Kassierer/in
e. vier Beisitzer/innen,
wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein sollen.
Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertr. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist un-ter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähigfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Die Be-schlussfassung durch die Mitglieder des Vorstandes im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse kann auch in schriftlicher Form ohne Abhaltung einer formalen Versammlung erfolgen. Beschlüsse bedürfen dann zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin / einen Geschäfts-führer berufen.
Diese/dieser kann als besondere Vertreterin / besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevoll-mächtigt werden.
Sie /er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin / be-sonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
- Der Kreisvorstand hat dem Landes- bzw. Bezirksvorstand über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
- Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstä-tigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Vereins-gliederung einzuholen.
- Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Dies bedarf der Bestätigung durch den Kreisausschuss.
- Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teil-nimmt.
- Er beruft aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragten.
- Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstan-des und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.
- An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benann-tes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil.
- Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtun-gen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 9 Ausschüsse
- Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Ortsvereine bzw. Stützpunkte, oder deren Stellvertretern und den Beauftragten der kor-porativen Mitgliedern zusammen.
- Er wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich und möglichst vierteljährlich einberufen.
Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine und Stützpunkte einzuberufen.
- Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, den Prü-fungsbericht, den Bericht der /des Gleichstellungsbeauftragten, der Fachausschüsse und den Bericht des Jugendwerkes entgegen.
Er wird vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitischen Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.
- Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden
- eines Vorstandsmitgliedes,
- eines/r Revisor/s/in
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.
§ 10 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften
(§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder
der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.
§ 11 Rechnungswesen
- Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Bezirks- bzw. Landesverbandes.
- Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
- Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandssta-tus der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuß beschlosse-nen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§ 12 Statut
Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Sat-zung.
§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
- Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbands-gliederungen an.
- Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine bzw. Stützpunkte nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
- Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen sowie dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet.
- Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
- Der Kreisverband ist berechtigt, außerordentliche Konferenzen der Ortsvereine bzw. Stützpunkte nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen.
§ 14 Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bishe-rigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Delmenhorst, den 27. Juni 2001
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